Vermietung und Verpachtung - Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens

Schuldzinsen für die Finanzierung eines Währungskursverlustes bei einem Fremdwährungsdarlehen sind nicht abzugsfähig.

Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist. (BFH, Urteil IX R 36/17 vom 12.03.2019)

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