Vergebliche Prozesskosten können bei Erbschaftsteuer abziehbar sein

Kosten eines Zivilprozesses für vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig.

Erst kein Glück, dann noch Pech: Der Erblasser gibt zu Lebzeiten sein Vermögen weg; ein nach dem Erbfall vom Erben angestrengter Prozess auf Rückgabe geht verloren und schließlich versagen Finanzamt (FA) und Finanzgericht auch noch den Abzug der Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer - so geschehen im Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.11.2019 - II R 29/16. Das höchste deutsche Steuergericht ist dem nun entgegengetreten: Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig; die faktische "Steuerfreiheit" bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen.

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