Umsatzsteuer auf Lieferung von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk

Hinsichtlich der Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk an nahestehende Person gilt:

Liefert ein in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) betriebenes Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage (Gesellschafter Vater und Sohn) die bei der Erzeugung von Strom mitproduzierte Wärme entgeltlich an eine landwirtschaftlich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR mit den Gesellschaftern Vater, Sohn und Mutter), sind wegen der überwiegend identischen Gesellschafterbeteiligungen die Wärmelieferungen mit der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusetzen. Kann für die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG mangels eines Fernwärmeanschlusses oder marktüblicher Entgelte für Nahwärme nicht auf einen Einkaufspreis abgestellt werden, sind die Selbstkosten anzusetzen. Die Selbstkosten sind nach der energetischen Aufteilungsmethode auf die Güter Wärme und Strom aufzuteilen. (FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 13.11.2019 zum Urteil 9 K 3145/17 vom 02.08.2019 (rkr))

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