Neue Sozialversicherungswerte ab 2018 stehen fest

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 3.11.2017 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 zugestimmt. Damit stehen die Werte in der Sozialversicherung fest, die ab 1.1.2018 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten.

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2018

Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Pflegeversicherung wird von derzeit 4.350 Euro im Monat (52.200 Euro jährlich) auf 4.425 Euro monatlich (53.100 Euro jährlich) steigen.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab 1.1.2018 59.400 Euro (2017: 57.600 Euro)

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2018

Die BBG West wird im Jahr 2018 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf monatlich 6.500 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 78.000 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 96.000 Euro jährlich bzw. 8.000 Euro monatlich.
In den neuen Bundesländern gilt die BBG RV Ost von monatlich 5.800 Euro bzw. jährlich 69.600 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind dies 7.150 Euro monatlich bzw. 85.800 Euro jährlich.

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