Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar

Pflichtbeiträgen zur gesetzl. Krankenversicherung schließen den Abzug von ebenfalls gezahlten Basisversicherungsbeiträgen zur privaten KV aus.

Leitsätze des BFH-Urteil X R 5/17 vom 29.11.2017:

  1. Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet.
  2. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus.

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