Kleinunternehmer: Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze

Ab 01.01.2020 gilt für Kleinunternehmer eine Grenze für den Gesamtumsatz für das vorangegangene Jahr von 22.000 Euro (zuvor 17.500 Euro).

Von der Kleinunternehmerregelung profitieren im Inland ansässige Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 22.000 Euro (zuvor 17.500 Euro) nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt. Für Lieferungen und sonstige entgeltliche Leistungen eines Kleinunternehmers im Inland wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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