Keine vGA bei Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung

Es liegt lt. FG Münster keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Neben­einander von Pensionszahlungen und Geschäftsführer­vergütung vor.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 25. Juli 2019 (Az. 10 K 1583/19 K) entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen.

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