Keine erste Tätigkeitsstätte trotz wiederholte befristet Zuordnung
Wird ein Arbeitnehmer wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber auf einer Baustelle eingesetzt, begründet er dort keine erste Tätigkeitsstätte.
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber auf einer Baustelle dessen Auftraggebers eingesetzt, begründet er dort auch dann keine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahren andauert. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 25. März 2019 (Az. 1 K 447/16 E) entschieden.