Kapitalgesellschaften zahlen weiter Soli

Der Solidaritätszuschlag wird auch nach dem Inkrafttreten der Rückführung zum 1. Januar 2021 weiterhin von allen Kapitalgesellschaften erhoben.

Personengesellschaften sind danach nicht direkt mit Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer belastet, sodass sie keinen Solidaritätszuschlag zu zahlen hätten. Der Gewinn dieser Gesellschaften zähle zu den ertragsteuerpflichtigen Einkünften des Mitunternehmers als natürliche Person, und der Unternehmer profitiere wie jeder andere einkommensteuerpflichtige Einzelunternehmer von der vorgesehenen weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags in Abhängigkeit von seinem zu versteuernden Einkommen, so die Regierung. (Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.11.2019).

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