Häusliches Arbeitszimmer bei geringer berufl. Nutzung nicht abziehbar

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind lt. FG Rheinland-Pfalz bei nur geringfügiger beruflicher Nutzung steuerlich nicht abzugsfähig.

Mit Urteil vom 25. Januar 2018 (Az. 6 K 2234/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zu berücksichtigen sind, wenn eine geringfügige betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegt und der Raum vereinzelt privat genutzt wird.

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