Garagenkosten mindern Nutzungswert des Fahrzeugs nicht

Die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten mindern nicht den geldwerten Vorteil für eine Fahrzeugüberlassung.

Mit Urteil vom 14. März 2019 (Az. 10 K 2990/17 E) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern. Der Kläger bekam von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Der als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil wurde unstreitig nach der sog. 1 %-Methode berechnet. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger anteilige Garagenkosten in Höhe von ca. 1.500 Euro geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Zur Begründung seiner Klage reichte der Kläger eine Bescheinigung seines Arbeitgebers ein, nach der eine mündliche Vereinbarung getroffen worden sei, das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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