Doppelte Haushaltsführung: Einrichtungsgegenstände voll abziehbar

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine doppelte Haushaltsführung fallen nicht unter die Höchstgrenze von 1.000 Euro.

Der BFH entschied in seinem Urteil VI R 18/17 vom 04.04.2019, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 Euro gedeckelt sind. Davon sind aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher - soweit sie notwendig sind - ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.

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