Corona: Zuverdienst zum Kurzarbeitergeld möglich

In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 ist u. U. ein Zuverdienst zum Kurzarbeitergeld bis 100% des ursprünglichen Nettoentgeltes möglich

In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld neu aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem derzeitigen Ist-Entgelt Ihres Mitarbeiters nicht hinzugerechnet, das heißt nicht vom Kurzarbeitergeld abgezogen.

Systemrelevante Branchen sind: Energie, Ernährung – Lebensmittelhandel, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Wasser, Staat und Verwaltung, Medien und Kultur.

Zurück