BFH zu Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagen
Lt. BFH können Altersvorsorgezulagen zur Riesterrente vom Zulageempfänger zurückgefordert werden.
Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riesterrente vom Anbieter abgewickelt worden, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern. Nach dem zu § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2019 - X R 35/17 kommt es auf ein Verschulden des Zulageempfängers nicht an.