BFH: Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim
Eine Steuermäßigung für Aufwendungen erhält der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege.
Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. April 2019 VI R 19/17 zu § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.