BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

BFH, Pressemitteilung Nr. 42/18 vom 01.08.2018 zu den Urteilen V R 25/15 und V R 28/16 vom 21.06.2018

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen vom 21. Juni 2018 V R 25/15 und V R 28/16 entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.

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