Aufstellen einer (Aufdach-)PV-Anlage unterliegt der Bauabzugsteuer

Lt. FG Düsseldorf vom 10.10.2017, 10 K 1513/14, ist die Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen eine Tätigkeit „am Bau“ und damit Bauleistung.

Zwischen den Beteiligten steht die Verpflichtung zum Steuerabzug bei Bauleistungen im Streit. Nach der betreffenden Vorschrift des Einkommensteuergesetzes sind Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Steuerabzug muss u. a. dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. (Hinweis: nrkr - BFH-Az.: I R 67/17)

Zurück