Fortlaufende Rechnungsnummern

Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines "Un"-Sicherheitszuschlags. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Köln mit dem am 15.01.2018 veröffentlichten Urteil vom 07.12.2017 (Az. 15 K 1122/16) für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung entschieden.

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