BFH zur doppelten Haushaltsführung - Hauptwohnung am Beschäftigungsort

In seinem  Urteil VI R 31/16 vom 16.11.2017 hat der BFH näheres zu einer Hauptwohnung am Beschäftigungsort erläutert.

Der BFH hat in seinem  Urteil VI R 31/16 vom 16.11.2017 zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Wohnung, in der der eigene Hausstand unterhalten wird, als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen ist.

Leitsatz

  1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d. h. der "eigene Hausstand" i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist.
  2. Die Hauptwohnung ist i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung darüber obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.

Zurück